Die Satzung des KV Kaiserslautern-Land

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. Januar 2010.

§ 1 Name

Der Kreisverband Kaiserslautern-Land ist Kreisverband von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz im Landkreis Kaiserslautern. Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne“.

§ 2 Grundsätze und Ziele

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte Gesellschaft an. Die politische Arbeit orientiert sich an den vier Grundprinzipien: ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Das aktuelle Grundsatzprogramm des Bundesverbandes gilt als Grundlage der Arbeit von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Kaiserslautern-Land.

§ 3 Sitz des Kreisverbandes

Sitz des Kreisverbandes Kaiserslautern-Land ist der Wohnort des/der Vorstandssprechers/in, der/die das Kreisbüro führt. Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Verlegung des Sitzes innerhalb des Landkreises beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglied kann nicht werden, wer einer anderen Partei angehört.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des jeweils zuständigen Gebietsverbandes (Orts- bzw. Kreisvorstand) mit einfacher Mehrheit. Gegen die Zurückweisung kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der/die AntragstellerIn ist anzuhören. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der AntragstellerIn.

(3) Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird auf Antrag des/der SchatzmeisterIn von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet den auf der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Auf Antrag eines Mitglieds kann dessen/deren Mitgliedsbeitrag für einen festgelegten Zeitraum reduziert bzw. ausgesetzt werden; darüber entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich – vorzugsweise per Einzugsermächtigung – zu zahlen. Auf Wunsch kann der Mitgliedsbeitrag viertel-, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt werden. Wer mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate in Verzug ist, dessen/deren Stimmrecht ruht bei Mitgliederversammlungen bis zur Zahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils zuständigen Ebene (Orts- bzw. Kreisvorstand).

(2) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag die Orts- bzw. Kreismitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen. Widerspruch ist zulässig. Darüber entscheidet das Landesschiedsgericht von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Finanzordnung. Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Zahlung entscheidet der Kreisvorstand bzw. der Ortsvorstand über den Parteiausschluss.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (KMV), der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern.

(2) Sie ist beschlussfähig, sobald 10 % der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind. Es müssen jedoch mindestens 5 Mitglieder sein, darunter mindestens 1 Mitglied des Vorstands.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Email unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 7 Tage vor dem gesetzten Termin. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder ein Ortsverband dies schriftlich beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Halbjahr einzuberufen.

(6) Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.Entlastung und Wahl des Vorstandes

2.Wahl von zwei RechnungsprüferInnen

3.Beschlussfassung über Programm und Satzung

4.Beschlussfassung über die von Mitgliedern oder Ortsverbänden eingereichte Anträge

5.Beschlussfassung über die Aufstellung von WahlkandidatInnen auf Kreisebene

6.Wahl der Delegierten

7.Beschlussfassung über die Finanzordnung

8.Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes

Falls diese Aufgaben in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, werden sie in der Tagesordnung aufgeführt.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Kreisverbandes erfordern eine 2/3-Mehrheit.

(3) Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus bis zu fünf, mindestens jedoch drei gleichberechtigten Mitgliedern. Davon werden zwei zu gleichberechtigten Vorsitzenden und eines zum/zur SchatzmeisterIn gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Kreisverband nach innen und nach außen. Ein Mitglied des Vorstandes ist für einzelne Rechtshandlungen allein vertretungsbefugt, wenn er/sie vom Gesamtvorstand dazu ermächtigt ist.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern sind nur auf Mitgliederversammlungen zulässig, jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge.

(5) Vorstandssitzungen sind mitgliederoffen. Die Ortsverbände sind über die Sitzungen und die Beschlüsse zu unterrichten.

§ 10 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes, zwei Mitglieder der Kreistagsfraktion sowie je ein/eine VertreterIn jedes Ortsverbandes an.

(2) Der erweiterte Vorstand entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen und bereitet inhaltliche Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor.

(3) Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand mindestens zweimal im Jahr ein.

(4) Der erweiterte Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.

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